Was ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Was Sie bei Schenkungen durch den Erblasser beachten müssen.

Thema: Pflichtteilsergänzungsanspruch

Schenkungen die der Erblaser zu Lebzeiten einem anderen Pfrlichtteilsberechtigten zukommen lässt, verminderen unter umständen die Höhe Ihres eigenen Pflichtteilsanspruchs. Ist dies der Fall haben Sie einen Anspruch auf Ergänzung.

Was ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Es kann vorkommen, dass der Erblasser bereits zu Lebzeiten versucht den Pflichtteilsanspruch eines Kindes oder Ehegatten zu beschneiden, indem er sein ganzes Vermögen auf einen Erben oder eine andere Personen durch Schenkung überträgt. Daher versucht der Gesetzgeber den Pflichtteilsanspruch zu schützen, indem er bestimmt, dass Schenkungen auf das Nachlassvermögen anzurechnen sind, was wiederum zur Erhöhung des Pflichtteilsansspruch führen kann.

Welche Schenkungen werden auf den Pflichtteil angerechnet?

Alle Schenkungen die der Erblasser 10 Jahre vor seinem Tod vollzogen hat, werden für die Berechnung des Pflichtteilsanspruches herangezogen. Die Beschränkung auf die letzten 10 Jahre gilt bei Schenkungen an den Ehegatten nicht, dass heißt alle Schenkungen die während der Ehe vollzogen wurden, wirken sich auf die Höhe des Pflichtteilsanspruches aus.

Wer hat Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils?

Grundsätzlich haben alle Pflichtteilsberechtigten Anspruch auf Ergänzung Ihres Pflichtteils, wenn ihnen durch gesezliche oder testamentarische Erbfoge weniger hinterlassen wurde als ihnnen eigentlich nach dem Pflichtteil zustehen würde.

Welche Schenkungen werden nicht auf den Pflichtteil angerechnet?

Anstandsschenkungen und Pflichtschenkungen führen zu keinem Pflichtteilsergänzungsanspruch. Darunter fallen Schenkunken zu besonderen Anlässen, wie z.B. bei Geburtstagen, Weihnachten oder Hochzeit.

Wann verjährt der Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Der Anspruch verjährt innerhalb von 3 Jahren ab Kenntnis der Schenkung. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, indem der Anspruch entstanden ist. Sie können also noch Jahre nach dem Tod des Erblassers eine Ergänzung des Pflichtteils verlangen, wenn Sie erst später von der Schenkung erfahren haben. Die absolute Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre.

Wie kann eine Anrechnung auf den Pflichtteil verhindert werden?

Statt der Schenkung sollte ein Vertrag geschlossen werden, wo der Leistung des Erblassers eine echte Gegenleistung des Empfängers gegenübersteht. Entspricht die Gegenlesitung des Empfängers nicht der Leistung des Erblassers, liegt eine gemischte Schenkung vor. Das heißt jener Teil der vom Erblasser unentgeltlich ebracht wird, kann später zu einer Anrechnung auf das Nachlassvermögen führen.

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Dr. phil. Dipl. sc. pol. Stephan J. Lang*
*Gastprofessor an der GTU Tiflis/Georgien von 2013 - 2019

  • 25 Jahre Berufserfahrung als Anwalt im Erbrecht.
  • Fachanwalt für Erbrecht, Mediator und zertifizierter Testamentsvollstrecker.
  • Für meine Mandaten bin ich bei dringenden Fällen auch nach den Geschäftszeiten erreichbar.
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